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Anwendungsbeschreibung und Ziel

Arbeitsmedizinische Regeln (AMR) geben den Stand der Arbeitsmedizin und sonstige gesicherte arbeitsmedizinische Erkenntnisse wieder. Sie werden vom Ausschuss für Arbeitsmedizin (AfAMed) erstellt oder angepasst und vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) im Gemeinsamen Ministerialblatt (GMBl) bekannt gegeben. Die bisher veröffentlichten AMR sind auf den Seiten der Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin (BAuA) zusammengestellt

(https://www.baua.de/DE/Angebote/Rechtstexte-und-Technische-Regeln/Regelwerk/AMR/AMR.html).


Technische Regeln für Arbeitsstätten (ASR) konkretisieren die Anforderungen der Arbeitsstättenverordnung (ArbStättV). Sie geben den Stand der Technik, Arbeitsmedizin und Hygiene sowie sonstige gesicherte arbeitswissenschaftliche Erkenntnisse für das Einrichten und Betreiben von Arbeitsstätten wieder. Die bisher im gemeinsamen Ministerialblatt (GMBl) bekannt gemachten ASR sowie die jeweils abgelösten und nicht mehr gültigen alten Arbeitsstätten-Richtlinien zur Arbeitsstättenverordnung (ArbStättV) von 1975 sind auf den Seiten der BAuA enthalten (https://www.baua.de/DE/Angebote/Rechtstexte-und-Technische- Regeln/Regelwerk/ASR/ASR.html). Der Ausschuss für Arbeitsstätten (ASTA) entwickelt und betreut die ASR (https://www.baua.de/DE/Aufgaben/Geschaeftsfuehrung-von- Ausschuessen/ASTA/ASTA.html).

Die Technischen Regeln für Gefahrstoffe (TRGS) geben den Stand der Technik, Arbeitsmedizin und Arbeitshygiene sowie sonstige gesicherte wissenschaftliche Erkenntnisse für Tätigkeiten mit Gefahrstoffen einschließlich deren Einstufung und Kennzeichnung wieder. Sie werden vom Ausschuss für Gefahrstoffe (AGS) aufgestellt und der Entwicklung entsprechend angepasst (https://www.baua.de/DE/Aufgaben/Geschaeftsfuehrung-von-Ausschuessen/AGS/AGS_node.html). Die TRGS werden vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) im Bundesarbeitsblatt gekannt gegeben. Eine Übersicht über die TRGS ist auf der Homepage der BAuA zu finden (https://www.baua.de/DE/Angebote/Rechtstexte-und-Technische-Regeln/Regelwerk/TRGS/TRGS.html).

Technische und Arbeitsmedizinische Regeln AMR/ASR/TRGS

Kombinierbarkeit/Verbindung zu anderen Tools

Bei Einhaltung der AMR kann der Arbeitgeber davon ausgehen, dass die in der AMR konkretisierten Anforderungen der Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge (ArbMedVV) erfüllt sind (Vermutungswirkung, § 3 Abs. 1 Satz 3 ArbMedVV). Wählt der Arbeitgeber eine andere Lösung, muss er damit mindestens die gleiche Sicherheit und den gleichen Gesundheitsschutz für die Beschäftigten erreichen. Bei Einhaltung der ASR kann der Arbeitgeber ebenfalls davon ausgehen, dass die Anforderungen der Verordnung über Arbeitsstätten (ArbStättV) erfüllt sind. Wählt er eine andere Lösung, muss er damit mindestens die gleiche Sicherheit und den gleichen Gesundheitsschutz für die Beschäftigten erreichen. Der Arbeitgeber hat die für ihn zutreffenden TRGS bzw. Beschlüsse bei der Festlegung der erforderlichen Schutzmaßnahmen zu beachten (§ 8 Abs. 1

GefStoffV). Er braucht diese nicht zu berücksichtigen, wenn andere, gleichwertige Schutzmaßnahmen getroffen werden. Die Gleichwertigkeit ist in der Dokumentation der Gefährdungsbeurteilung zu begründen.

Beurteilungskriterien, z.B.:

Weitere Angebote

  • Bezug zum Einzelhandel: gut einsetzbar

  • Demografiebezug: Altersbezug, Generationenbezug, lebensphasenorientiert

  • Voraussetzungen: keine spezifischen, Kenntnis der einzelnen Regeln

  • Einsetzbarkeit: auch im Handel gut einsetzbar, filialisierte Strukturen

  • Ausrichtung des Tools: verhältnisorientiert

  • Anwender im Betrieb: Führungspersonen, Fachkräfte für Arbeitssicherheit, Betriebsärzte/-ärztinnen, Vertreter/-innen von Arbeitnehmerinteressen

  • Zugang: https://www.baua.de/DE/Angebote/Rechtstexte-und-Technische-Regeln/Technischer-Arbeitsschutz/Technischer-Arbeitsschutz_node.html

  • Betrieblicher Aufwand: je nach Ausgangssituation und Betriebsgröße

  • Unterstützung für den erfolgreichen Einsatz (Aspekte zur Nachhaltigkeit): gute Kenntnis des Betriebs und der einzelnen Regelungen, verzahntes Vorgehen der Beteiligten, Einleitung weiterführender Maßnahmen bei identifiziertem Handlungsbedarf

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